Neues DSG und Gesundheitsdaten: was Ihre Praxis beachten muss
Ihre Patientendossiers enthalten Gesundheitsdaten, also genau das, was das Schweizer Recht am stärksten schützt. Seit dem 1. September 2023 ist das neue Datenschutzgesetz (revDSG) in Kraft, ohne Übergangsfrist. Hier steht, was es konkret von einer Therapiepraxis erwartet.
Vom Lymon-Team · 2. Juli 2026 · 7 Min. Lesezeit
Warum Sie betroffen sind, auch als Einzelpraxis
Das DSG gilt für alle, die in der Schweiz Personendaten bearbeiten, ohne Mindestgrösse. Eine Einzelpraxis mit dreissig Papierdossiers ist genauso betroffen wie ein Zentrum mit zehn Therapeuten. Und Ihre Daten sind keine gewöhnlichen Daten: Angaben zur Gesundheit gehören zu den « besonders schützenswerten Personendaten », die einen verstärkten Schutz geniessen. Als Therapeut sind Sie der « Verantwortliche »: Sie stehen für die Einhaltung ein.
Die Grundsätze im Alltag
- Verhältnismässigkeit: Erheben Sie nur, was für Begleitung und Administration nötig ist. Eine gründliche Anamnese ist legitim; ein Feld « ohne Bezug zur Behandlung » nicht.
- Transparenz: Der Patient muss wissen, welche Daten Sie erheben und warum. Eine klare Information in der ersten Sitzung genügt in den meisten Fällen.
- Ausdrückliche Einwilligung für die Weitergabe: Besonders schützenswerte Daten an Dritte weiterzugeben (Arzt, anderer Therapeut, Versicherer über die Rechnung hinaus), erfordert eine freiwillige, informierte und ausdrückliche Einwilligung, die der Patient widerrufen kann.
- Richtigkeit und Dauer: Die Daten müssen richtig sein und dürfen nicht länger als nötig aufbewahrt werden. Für Gesundheitsdossiers schreiben die kantonalen Gesundheitsgesetze oft eine Aufbewahrung von 10 Jahren vor, teils länger: Prüfen Sie die Regel Ihres Kantons.
- Sicherheit: geschützte Zugänge, Backups und Verschlüsselung bei digitalen Tools; ein abschliessbarer Schrank für Papier.
Die neuen formellen Pflichten
- Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten: Es listet Ihre Datenbearbeitungen auf (Patientendossiers, Abrechnung, Agenda usw.). Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden sind davon befreit, wenn ihre Bearbeitungen ein geringes Risiko darstellen; bei Gesundheitsdaten ist ein solches Verzeichnis dennoch sehr zu empfehlen, und für eine Praxis ist es schnell erstellt.
- Meldung von Datensicherheitsverletzungen: Bei einem Datenabfluss oder Datenverlust mit hohem Risiko für die Betroffenen muss der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) rasch informiert werden.
- Datenschutz durch Technik: Die Tools, die Sie wählen, müssen den Datenschutz standardmässig einbauen. Das ist ein Auswahlkriterium für Software, keine Option.
In der Praxis: die Checkliste
- Ein starkes Passwort und ein eigenes Konto pro Person in jedem Tool.
- Patientendossiers, die in der Schweiz gehostet sind oder in einem Rahmen mit angemessenem Schutzniveau.
- Eine Patienteninformation, einmal verfasst (Aushang oder Dokument für die erste Sitzung).
- Ein Reflex: Gesundheitsdaten nie ohne Einwilligung über einen ungesicherten Kanal versenden.
- Papierkorb und Backups Ihrer Tools geprüft: Auch Datenverlust ist eine Verletzung.