Selbstständige Therapeuten: AHV, Vorsorge und Versicherungen im Überblick
Selbstständig werden heisst auch, zur eigenen Personalabteilung zu werden. Niemand zahlt mehr Beiträge für Sie: Hier ist die vollständige Übersicht über das, was obligatorisch, freiwillig und dringend empfohlen ist.
Vom Lymon-Team · 2. Juli 2026 · 7 Min. Lesezeit
Die Anmeldung bei der Ausgleichskasse, der Ausgangspunkt
Ab Beginn Ihrer selbstständigen Tätigkeit müssen Sie sich bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse anmelden (der Ihres Kantons oder der eines Berufsverbands). Sie prüft Ihren Status als Selbstständigerwerbende und legt Ihre Beiträge fest. Warten Sie nicht: Die Beiträge sind ab Beginn der Tätigkeit geschuldet, und eine verspätete Anmeldung wird rückwirkend nachgeholt.
Was obligatorisch ist
- AHV, IV und EO: die Basisversicherungen (Alter, Invalidität, Erwerbsersatz bei Mutterschaft/Dienst). Der Beitragssatz für Selbstständige ist je nach Einkommen gestaffelt, in der Grössenordnung von 5,4 bis 10 % (offizielle Skala im AHV-Merkblatt 2.02).
- Familienzulagen: Auch Selbstständigerwerbende unterstehen ihnen.
- Die Krankenversicherung (KVG) bleibt, wie für alle Einwohner, eine individuelle Angelegenheit.
Was NICHT automatisch ist (und oft vergessen wird)
- Arbeitslosigkeit: Selbstständige können sich nicht gegen Arbeitslosigkeit versichern. Wenn die Praxis aufhört, gibt es kein Netz. Deshalb ist eine persönliche Reserve wichtig.
- Unfälle: kein automatischer UVG-Schutz. Prüfen Sie, ob Ihre Krankenversicherung das Unfallrisiko deckt, oder versichern Sie es separat.
- Krankentaggeld: Ohne entsprechende Versicherung bedeutet eine lange Krankheit null Einkommen. Eine Krankentaggeldversicherung gehört zu den wichtigsten Absicherungen von Selbstständigen.
- Die 2. Säule (BVG): für Selbstständige ohne Personal nicht obligatorisch. Sie können sich freiwillig über einen Berufsverband oder die Auffangeinrichtung BVG versichern.
Vorsorge: die eigene Pensionierung selbst aufbauen
Ohne obligatorische 2. Säule wird die Säule 3a zu Ihrem wichtigsten Instrument: Die Einzahlungen sind vom steuerbaren Einkommen abziehbar, innerhalb der jährlich festgelegten Grenzen (die Höchstbeträge, je nachdem ob Sie eine 2. Säule haben oder nicht, werden von der Verwaltung veröffentlicht). Viele Selbstständige kombinieren eine regelmässige Säule 3a je nach Einkommen mit einem freiwilligen BVG-Anschluss.